Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB der greenblocks GmbH für PV-Anlagen, Sanierung, Wärmepumpen, Ladestationen und Energieberatung
§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten sowohl für Verbraucher (Privatkunden) im Sinne von § 13 BGB als auch für Unternehmer (Gewerbekunden) im Sinne von § 14 BGB. Die AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben und der Kunde auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
§ 2 Angebot und Annahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verträge gelten erst als abgeschlossen, wenn das vom Kunden unterschriebene Angebot oder die Bestellung schriftlich bestätigt wurde.
2.2 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die Produktbeschreibung des Herstellers.
2.3 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die mittels Software zur Simulation von Photovoltaik-Anlagen erstellt wurden, sind prognostisch und nicht Vertragsbestandteil. Alle erstellten Prognosen basieren auf veröffentlichten Daten, die sich ändern können und keine Garantie für zukünftige Erträge darstellen.
2.4 Technische Anpassungen nach Vertragsabschluss: Sollte es während der Detailplanung oder der Ausführungsphase aufgrund technischer Anforderungen notwendig sein, das Angebot anzupassen (z.B. durch Veränderungen in der technischen Planung oder der baulichen Gegebenheiten vor Ort), wird die greenblocks GmbH den Kunden umgehend informieren. Anpassungen des Angebots aufgrund solcher technischer Anforderungen erfolgen nach Rücksprache mit dem Kunden, ohne dass daraus Mehrkosten für die greenblocks GmbH entstehen, sofern die Anpassungen durch den Auftragnehmer erforderlich wurden.
2.5 Zählertausch: Falls der Versorger einen Zählertausch vorschreibt, können zusätzliche Kosten entstehen, die vom Versorger direkt mit dem Kunden abgerechnet werden. Sollte der Versorger darauf bestehen, dass ein Techniker der greenblocks GmbH den Zählertausch physisch vor Ort begleitet, wird dies dem Kunden gesondert durch die greenblocks GmbH in Rechnung gestellt.
2.6 Preisanpassung bei Materialknappheit und Preissteigerungen: Sollte es aufgrund von unvorhersehbaren Preissteigerungen bei Material, Transport oder anderen externen Faktoren zu einer Erhöhung der Kosten kommen, ist die greenblocks GmbH berechtigt, den vereinbarten Preis im angemessenen Rahmen anzupassen. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert und kann den Vertrag innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Preisanpassung kündigen, falls er mit der Preiserhöhung nicht einverstanden ist.
§ 3 Auftragsumfang
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
3.2 Die greenblocks GmbH ist berechtigt, vertragliche Leistungen durch Dritte (Subunternehmer) ausführen zu lassen, ohne dass es einer Zustimmung des Kunden bedarf. Der Kunde hat keine Ansprüche auf direkte Leistung durch die greenblocks GmbH.
3.3 Die greenblocks GmbH weist darauf hin, dass die Festpreisgarantie für die angebotene Leistung gilt und nicht darüber hinaus. Im Rahmen der Ausführung der Arbeiten können geringfügige Schäden an der Bausubstanz entstehen, insbesondere bei Bohrungen und Befestigungen. Für deren fachgerechte Behebung ist der Kunde selbst verantwortlich.
3.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage vorhanden sind. Dies betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie die Eignung der Bausubstanz. Falls zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung des Projekts erforderlich sind, trägt der Kunde die entstehenden Kosten.
3.5 Der Kunde ist für die Überprüfung der Gebäudestatik verantwortlich. Diese Überprüfung kann auf Wunsch des Kunden von der greenblocks GmbH gegen entsprechende Vergütung beauftragt werden.
3.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass am Installationsstandort eine kabelgebundene Internet- und Netzwerkverbindung mit mindestens einem funktionsfähigen LAN-Port zur Verfügung steht.
3.7 Unvorhergesehene Mehraufwendungen oder Zusatzleistungen, die während der Ausführung notwendig werden, sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden nach Rücksprache mit dem Kunden ausgeführt.
3.8 Im Rahmen der Montage können Abweichungen zur Planung und zum Angebot festgestellt werden, z.B. in Bezug auf die Anzahl der montierbaren Module. Die greenblocks GmbH haftet nicht für solche Abweichungen, nicht montierte Komponenten werden dem Kunden gutgeschrieben.
3.9 Unvorhersehbare Bauhindernisse: Sollten während der Bauausführung unvorhergesehene Hindernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich der greenblocks GmbH liegen (z.B. Bodenverhältnisse, nicht bekannte Versorgungsleitungen oder statische Probleme), trägt der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten und eventuelle Verzögerungen.
§ 4 Abnahme und Gewährleistung
4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die Kunden sind verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware anzuzeigen, anderenfalls gelten die gelieferten Produkte als genehmigt und Mängelansprüche sind ausgeschlossen.
4.2 Der Kunde hat der greenblocks GmbH oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten die notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben, um Gewährleistungsarbeiten durchzuführen.
4.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, falls Schäden durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte entstehen.
4.4 Die greenblocks GmbH haftet im Falle einer berechtigten Mängelanzeige entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn.
4.5 Garantieansprüche für Produkte von Drittherstellern sind direkt beim Hersteller geltend zu machen. Die greenblocks GmbH übernimmt nur die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Gewährleistung.
4.6 Beschädigungen am Eigentum des Kunden während der Montage müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gemeldet werden. Danach ist eine Haftung der greenblocks GmbH ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
4.7 Formelle Abnahme: Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachte Leistung nach Abschluss unverzüglich zu prüfen. Erfolgt keine schriftliche Mängelrüge innerhalb von 7 Tagen, gilt die Leistung als abgenommen. Auf Wunsch der greenblocks GmbH kann eine förmliche Abnahme mit Protokoll erfolgen.
§ 5 Pflichten des Kunden
5.1 Erdarbeiten, die zur Projektumsetzung notwendig sind, sind kundenseitig zu erledigen, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
5.2 Der Kunde ist für den Abschluss eines Vertrags mit dem örtlichen Netzbetreiber zur Einspeisung von Energie verantwortlich.
5.3 Der Kunde muss, sofern erforderlich, eine Einspeisezusage des Netzbetreibers einholen. Die greenblocks GmbH kann diese im Auftrag des Kunden vornehmen, wobei alle anfallenden Kosten vom Kunden getragen werden.
5.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle baulichen und technischen Voraussetzungen für die Installation der Anlage (z.B. geeigneter Zählerschrank, Wandlerschrank, Statik, Untergrundgegebenheiten) vorliegen.
5.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er andere Mitwirkungspflichten, ist die greenblocks GmbH berechtigt, Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Für Unternehmer verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, während für Verbraucher die Preise die Mehrwertsteuer bereits beinhalten.
6.2 Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu zahlen. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig.
6.3 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen gestiegener Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
6.4 Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden zusätzliche Kosten aufgrund von unvorhergesehenen Mehraufwendungen, die im Zuge der Projektausführung entstehen, in Rechnung zu stellen. Eine gesonderte Beauftragung ist hierfür nicht notwendig.
6.5 Zahlungsverzug: Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die greenblocks GmbH berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Beträge einzustellen. Für die Dauer des Zahlungsverzugs können Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben werden. Zudem hat greenblocks das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, falls der Kunde mit der Zahlung länger als 30 Tage in Verzug ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte und montierte Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der greenblocks GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und die greenblocks GmbH unverzüglich über Zugriffe Dritter zu informieren.
7.2 Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er hat die greenblocks GmbH bei Zugriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 8 Lieferung und Montagetermine
8.1 Montagetermine werden mit dem Kunden abgestimmt. Termine können sich aufgrund von Wetterbedingungen, Krankheit oder Verzögerungen bei Materiallieferungen verschieben.
8.2 Die greenblocks GmbH haftet nicht für Projektverzögerungen, die durch längere Bearbeitungszeiten beim Netzbetreiber oder andere externe Faktoren verursacht werden.
8.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen berechtigen die greenblocks GmbH, die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Fördermittel
9.1 Die greenblocks GmbH kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass Fördermittel durch Dritte bewilligt oder ausgezahlt werden. Ebenso kann die greenblocks GmbH keine Ansprüche der Fördersummen garantieren. Die in den Angeboten ggf. aufgeführten Förderbeträge sind lediglich zur Orientierung. Der Auftraggeber hat hierbei keinen Anspruch auf die im Angebot erwähnten Förderbeträge gegenüber der greenblocks GmbH.
9.2 Die greenblocks GmbH wird bei der Planung und Ausführung der Leistungen die technischen Mindestanforderungen für eine Förderung durch die KfW berücksichtigen. Eine Gewähr für den tatsächlichen Erhalt der Förderung oder für eine vollständige Auszahlung der Fördermittel wird jedoch nicht übernommen.
§ 10 Widerrufsrecht für Verbraucher
10.1 Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann.
10.2 Der Widerruf ist in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) an die greenblocks GmbH zu richten. Die greenblocks GmbH wird alle erhaltenen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Widerrufs zurückerstatten.
10.3 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei individuell gefertigten Waren, die nach speziellen Kundenspezifikationen angefertigt wurden.
§ 11 Datenschutz
11.1 Die greenblocks GmbH verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten.
11.2 Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über seine gespeicherten Daten zu verlangen sowie deren Berichtigung oder Löschung zu beantragen.
11.3 Personenbezogene Daten werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zur Vertragserfüllung notwendig ist oder der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Auf alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
12.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz der greenblocks GmbH. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
12.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.
Stand: 17.01.2025
„Allgemeine Geschäftsbedingungen liya Partner sales
§ 1 Geltungsbereich, Anwendung der AGB
(1) Die greenblocks GmbH (Saalburgstraße 157, 61350 Bad Homburg, Deutschland), eingetragen bei dem Amtsgericht Bad Homburg unter HRB 20494 (nachfolgend „greenblocks “) erbringt gegenüber ihren Partnern, Resellern und Anwendern (in diesen AGB gemeinsam bezeichnet als „ Kunden “) Leistungen im Bereich des digitalen Energiemanagements (nachfolgend gemeinsam „ greenblocks-Leistungen “). Kunden sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die greenblocks-Leistungen sind die Erbringung von Energiemanagementleistungen sowie der Verkauf von sog. „gridBoxen“ und weiterer Hardware (nachfolgend gemeinsam „ Waren “).
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „ AGB “) finden auf die Erbringung von greenblocks-Leistungen Anwendung und sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge, welche greenblocks-Leistungen zum Gegenstand haben. (3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen von Seiten des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, greenblocks stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ein Angebot von greenblocks unter Verweis auf eigene abweichende Vertragsbedingungen annimmt und greenblocks dem nicht widerspricht. Auch wenn greenblocks auf ein (ggf. elektronisches) Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis in die Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung derartiger Bedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen.
§ 2 gridBox-Funktionspakete
(1) gridBoxen sind Waren, die über integrierte, produktspezifische Grundfunktionen verfügen. Darüber hinaus können über eine internetbasierte Anbindung an eine von greenblocks betriebene online-Plattform (die „ greenblocks-Plattform “) zusätzliche Funktionspakete (die „ gridBox-Funktionspakete “) genutzt werden, sofern die gridBox mit dem betreffenden gridBox-Funktionspaket ausgeliefert oder dieses gesondert vom Anwender gebucht wurde. Die mit einer gridBox ausgelieferten oder zusätzlich gebuchten gridBox-Funktionspakete müssen von dem zur Verwendung der betreffenden gridBox Berechtigten (nachfolgend der „ Anwender “) jeweils gesondert aktiviert werden, indem der Anwender sich auf der greenblocks-Plattform registriert und mit greenblocks einen Nutzungsvertrag gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen von greenblocks abschließt. Die vorgenannten Nutzungsbedingungen können jederzeit unter folgenden Link abgerufen werden: http://greenblocks.gridx.de/
(2) gridBoxen, die von greenblocks bereits mit einem gridBox-Funktionspaket ausgeliefert werden, berechtigt den Anwender zur Registrierung auf der greenblocks-Plattform und damit zur Nutzung des betreffenden gridBox-Funktionspaketes. Etwaige Laufzeiten von gridBox-Funktionspaketen bestimmen sich nach den Vorkonfigurationen der betreffenden gridBoxen, die in den entsprechenden Begleit- oder Kaufdokumenten der jeweiligen gridBoxen oder rahmenvertraglichen Vereinbarungen gekennzeichnet sind. Die Möglichkeiten und Konditionen der Hinzubuchung weiterer gridBox-Funktionspakete sowie der kostenpflichtigen Verlängerung der Nutzung des mitausgelieferten gridBoxFunktionspaketes bestimmen sich nach den anwendbaren Vertragsbedingungen von greenblocks.
(3) Der Anwender kann bei greenblocks die Funktionszeiträume aktivierter gridBoxFunktionspakete verlängern und weitere gridBox-Funktionspakete kostenpflichtig buchen. Zusicherungen im Hinblick auf künftige gridBox-Funktionspakete, deren Angebot, Verfügbarkeit und Konditionen macht greenblocks ausdrücklich nicht.
(4) Die Aktivierung und Verwendung der Funktionspakete kann für den Anwender mit zusätzlichen Gebühren Dritter, insbes. Kosten für Internetanbindung und Datentransfer verbunden sein.
(5) Sofern der Kunde gridBoxen an Dritte weiterveräußert oder diesen sonst zur Verfügung stellt, wird er diese über die jeweils zur Verfügung stehenden Funktionspakete und die Möglichkeit von deren Nutzung gemäß den vorstehenden Absätzen explizit informieren.
§ 3 Eigenschafts- und Leistungszusicherungen, Toleranzen, Garantiezusagen
(1) Die Eigenschaften der greenblocks-Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungsbzw. Eigenschaftsbeschreibungen von greenblocks. Darüber hinaus sind Zusicherungen hinsichtlich der greenblocks-Leistungen nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich seitens greenblocks gegenüber dem Kunden vertraglich bestätigt wurden. Etwaige im Vorfeld des Vertragsabschlusses getätigte Aussagen oder bereitgestellte Informationen von greenblocks oder seinen Mitarbeitern gegenüber dem Kunden oder in der Öffentlichkeit (z.B. in Produktkatalogen oder im Internet) stellen ausdrücklich keine irgendwie geartete verbindliche Leistungs- oder Eigenschaftszusage dar, sofern sie nicht ausdrücklich von greenblocks in vertragliche Abreden zwischen den Parteien einbezogen wurden.
(2) Angaben von greenblocks zum Gegenstand von Lieferungen und Wareneigenschaften (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen von Waren (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(3) Garantien in Bezug auf greenblocks-Leistungen bestehen nur und ausschließlich dann, wenn und sofern greenblocks in Text- oder Schriftform im Rahmen vertraglicher Abreden ausdrücklich eine Garantieerklärung abgibt.
§ 4 Einsatz von greenblocks-Leistungen, Compliance und Kundenpflichten
(1) Die greenblocks-Leistungen, insbesondere die gridBoxen einschließlich der jeweils freigeschalteten Funktionspakete sind ausschließlich für die Verwendung innerhalb der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Einsatzbereiche vorgesehen. Dabei gilt: Die Eignung für Einsatzbereiche bedeutet nur, dass die greenblocks-Leistung funktional in diesem Bereich einsetzbar ist, nicht jedoch eine Zusicherung hinsichtlich der Erfüllung regulatorischer Vorgaben oder die Zusicherung bestimmter Spezifikationen, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind.
(2) greenblocks-Leistungen bieten für die Kunden und Anwender einen funktionalen und qualitativen Mehrwert. Das Funktionieren hängt jedoch von vielen Faktoren einschließlich Datenübertragungen und Drittsystemen ab. Der Kunde wird dies bei dem Einsatz von greenblocks-Leistungen berücksichtigen und insbesondere sicherstellen, dass: a) mithilfe der greenblocks-Leistungen gesteuerte oder kontrollierte Systeme und Geräte über Schutzfunktionen verfügen, welche die Systeme und Geräte vor Schäden bei Fehlbedienung über die vorgenannten greenblocks-Komponenten schützen; b) Stromkreisläufe, an die gridBoxen oder mithilfe von gridBoxen gesteuerte Geräte oder Systeme angeschlossen werden, durch entsprechende Sicherungen vor Schaden bei Steuerungsfehlern oder Geräteversagen geschützt sind.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Kompatibilität von greenblocks-Leistungen mit Drittsystemen und Geräten sicherzustellen, sofern greenblocks diese nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert hat.
(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Verwendung und Nutzung der greenblocksLeistungen und aller ihrer Bestandteile durch ihn erforderlichen regulatorischen, verwaltungsrechtlichen und/oder sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Rechte zu erwirken und hat sicherzustellen, dass diese für den gesamten Zeitraum der Verwendung der greenblocks-Leistungen aufrechterhalten werden. Liegen diese nicht vor oder entfallen sie, kann der Kunde daraus keine Rechte gegenüber greenblocks ableiten. Weiterhin wird der Kunde sicherstellen, dass die Verwendung der greenblocks-Leistungen durch ihn unter Beachtung der geltenden Gesetze sowie der regulatorischen, verwaltungsrechtlichen und/oder sonstigen Vorgaben (einschließlich dem Brandschutz), Genehmigungen und Erlaubnisse erfolgt.
§ 5 Lieferung von Waren, Gefahrenübergang
(1) Von greenblocks in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) greenblocks haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche greenblocks nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse greenblocks die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist greenblocks zum Rücktritt vom betroffenen Vertag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber greenblocks vom Erwerb der jeweils betroffenen Ware zurücktreten.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und greenblocks dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen und vor Versendung mitgeteilten Wunsch und auf Kosten des Kunden.
(5) Die Lieferungen von greenblocks stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Leistungshindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften und Embargos oder andere Sanktionen, bestehen.
(6) Der Kunde hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstigen erforderlichen Dokumente zu beschaffen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr in das Verwendungsland und einem möglichen Transport über Drittländer erforderlich sind. Alle Kosten, Zölle oder Gebühren usw., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr der Waren und anderen greenblocks-Leistungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
(7) Verbringt der Kunde Waren ins Ausland, so ist er selbst dafür verantwortlich, alle ggf. einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Ausfuhrgenehmigungen einzuhalten und Abgaben zu entrichten.
§ 6 Wareneingangsprüfung, Mangelanzeige
(1) Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Waren zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Werktagen (alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen). Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei greenblocks. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 377 HGB.
(2) Zeigt sich später ein Mangel, der durch die Untersuchung gemäß Absatz (1) nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), ist der Kunde verpflichtet, greenblocks diese nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter detaillierter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände, so dass greenblocks diese nach Möglichkeit reproduzieren, analysieren und beheben kann.
(3) greenblocks haftet nicht für Schäden, die aufgrund verspäteter Mangelanzeige entstehen. Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichem Verhalten von greenblocks oder aufgrund dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 7 Gewährleistung, Verjährung, Mangelanzeige
Soweit greenblocks-Leistungen Gegenstand von gesetzlichen Gewährleistungsrechten sind (nachfolgend „ Gewährleistungsgegenstände “), gilt:
(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 (ein) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für Sach- oder Rechtsmängel leistet greenblocks nach seiner Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel werden soweit möglich per Fernwartung über das Internet behoben. Es steht greenblocks dabei frei, Softwaremängel auch durch Ersatzlieferungen, Updates und softwaretechnische Umgehungslösungen zu beheben, sofern dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewährleistungspflichten von greenblocks ist, dass der Kunde greenblocks
a) diejenigen Geräte benennt, welche mit der betroffenen gridBox verbunden sind und
b) die für die Erfüllung der Leistungs- und Gewährleistungspflichten von greenblocks notwendigen Zugriffs- und Zugangsrechte gewährt. Insbesondere wird der Kunde greenblocks auf Verlangen den Zugang zu defekten gridBoxen oder sonstigen von greenblocks gelieferten Waren ermöglichen.
(3) Soweit der Kunde Veränderungen an den ihm zur Verfügung gestellten oder gelieferten Gewährleistungsgegenständen vorgenommen hat, zu denen er nicht befugt war oder sonst die Gewährleistungsgegenstände über den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet hat, sind Gewährleistungsrechte an den betreffenden Gewährleistungsgegenständen gegenüber greenblocks ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der behauptete Mangel in keinem Zusammenhang mit der unzulässigen Veränderung bzw. dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch steht.
§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkung, höhere Gewalt
(1) greenblocks haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
a) Eine Haftung von greenblocks besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet greenblocks nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). greenblocks haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung von greenblocks bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt ist auf insgesamt 50% der vom Auftraggeber an greenblocks in den 6 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten Gebühren.
b) Die Beschränkung der Haftung von greenblocks gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
c) greenblocks haftet darüber hinaus nicht für Störungen und Qualitätsverlust der Datenübertragung im Internet, welche greenblocks nicht zu vertreten hat und die die Nutzung von Funktionen von webbasierten Services sowie weiteren internetbasierten Diensten erschweren oder verhindern.
d) Soweit die Haftung von greenblocks ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von greenblocks.
(2) Keine Partei haftet für Ereignisse höherer Gewalt, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Terroranschläge, Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streiks, Behördenentscheidungen einschließlich Entscheidungen im Zusammenhang mit Epidemien oder sonstige, von den Vertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. Ein Umstand gilt dabei nur dann als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eingetreten ist.
§ 9 Zahlungsbestimmungen
(1) Alle in den Vertrags- und Angebotsdokumenten, Bestellbestätigungen und Rechnungen von greenblocks genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Seite 6 von 7
(2) Die Rechnungen sind innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes vermerkt ist. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist deren vollständiger Eingang auf dem Konto von greenblocks maßgeblich.
(3) Bei Zahlungsverzug kann greenblocks Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz (2) BGB berechnen. Die weiteren Rechte von greenblocks bleiben unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) An von greenblocks gelieferten Waren („ Vorbehaltswaren “) behält sich greenblocks bis zur vollständigen Bezahlung der vollständigen für die jeweiligen Waren zu entrichtende Vergütung das Eigentum vor (Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes unentgeltlich für greenblocks.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an greenblocks ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltswaren treten. greenblocks ermächtigt den Kunden widerruflich, die an greenblocks abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. greenblocks darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Absatz 7) widerrufen. In diesem Fall ist greenblocks befugt, dem Dritten gegenüber die Entgeltforderungen direkt einzuziehen.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für greenblocks vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die greenblocks nicht gehören, so erwirbt greenblocks Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware ( Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen greenblocks nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt greenblocks Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und greenblocks sich bereits jetzt einig, dass der Kunde greenblocks anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. greenblocks nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für greenblocks verwahren.
(6) Greifen Dritte auf Vorbehaltswaren zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von greenblocks hinweisen und greenblocks hierüber informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, greenblocks die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – (Verwertungsfall), ist greenblocks unbeschadet seiner weiteren Rechte berechtigt, die jeweiligen Vorbehaltswaren heraus zu verlangen und zu deaktivieren. Nimmt greenblocks die Ware nach Herausverlangen zurück, ist das nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen. Der Kunde bleibt zur Erfüllung seiner Vertragspflichten verpflichtet. Nach Rücknahme der Vorbehaltswaren ist greenblocks zur Verwertung befugt, wobei der Erlös mit den Verbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen ist. Der Kunde informiert greenblocks im Verwertungsfall darüber, an wen er die gelieferten und noch nicht vollständig bezahlten Vorbehaltswaren weiterverkauft oder von wem Vorbehaltswaren zu einer neuen Sacheumgebildet wurden.
(8) Wenn der Kunde dies verlangt, ist greenblocks verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von greenblocks gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. greenblocks darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 11 Geistiges Eigentum
(1) Die Leistungen über die greenblocks-Plattform werden auf SaaS-Basis erbracht. Der Kunde erhält ein lediglich einfaches, laufzeitbegrenztes Nutzungsrecht an der Software auf der greenblocks-Plattform. greenblocks beansprucht als Datenbankhersteller die ausschließlichen Rechte an der greenblocks-Plattform. Der Kunde erkennt mit der Nutzung der greenblocks-Plattform die Rechte von greenblocks als Datenbankhersteller vollumfänglich an.
(2) Der Kunde erwirbt mit einer gridBox ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der in einer gridBox integrierten Software. Eine Dekompilierung ist nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen zulässig
§ 12 Abtretung, Aufrechnungsverbot
Gegen Ansprüche von greenblocks gegen den Kunden darf dieser nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die sich im Rahmen von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehen.
§ 13 Übertragung von Rechten, Abtretung
Eine Übertragung oder Abtretung von Rechten oder Pflichten aus zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
§ 13 Übertragung von Rechten, Abtretung
(1) Auf diese AGB sowie alle Einzelverträge findet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Einzelverträgen zwischen den Parteien sind, soweit gesetzlich zulässig, die Gerichte am Sitz von greenblocks (derzeit Bad Homburg).
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Einzelverträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Gültigkeit der Regelwerke im Übrigen unberührt. Die Parteien werden stattdessen auf die Vereinbarung einer Ersatzregelung, welche der ungültigen oder undurchführbaren in gesetzlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise deren Wirkungen am nächsten kommt, hinwirken. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese AGB oder sonstige Einzelverträge als lückenhaft erweisen.